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Jahressteuergesetz 2010

Aktueller Stand und Kurzinformation

- 29.03.2010: Referentenentwurf
- 26.04.2010: Fristende für die Abgabe der Stellungnahmen der Verbände
- 19.05.2010: Kabinett hat Gesetzentwurf beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 19.5.2010 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf vom 29.3.2010 wurden dabei noch einige Änderungen vorgenommen. Hervorzuheben ist hier insb. die Klarstellung zum Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten und die Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.

Im Verlauf des Jahres 2009 hat sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Der Referentenentwurf der Bundesregierung für ein JStG 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene steuerrechtliche wie außersteuerrechtliche Maßnahmen. Das JStG 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

Einkommensteuer:

  1. Aufhebung der Befristung für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen (§ 6b, § 52 EStG).
  2. Verlustfeststellungsbescheid bei nachträglich erklärten Verlusten (§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG-E).
  3. Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 EStG-E).
  4. Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG-E).
  5. Abgeltungsteuer bei einer vGA (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 neu EStG-E).
  6. Außerordentliche Einkünfte - Bemessung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG-E).
  7. Haushaltsnahen Dienstleistungen - Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung (§ 35a EStG-E).
  8. Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 EStG).
  9. Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g, 50a Abs. 1 Nr. 3 , 52 EStG-E).
  10. Abgeltungsteuer - Steuerpflicht von Stückzinsen (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG-E).
  11. Übergangsregelung bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 52b EStG).

Umsatzsteuer:

  1. Innergemeinschaftlicher Erwerb - Verzicht auf Anwendung der Erwerbsschwelle (§ 1a Abs. 4 Satz 2 UStG-E)
  2. Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a; Nr. 5 - neu UStG-E)
  3. Leistungsort bei Güterbeförderungsleistungen (§ 3a Abs. 8 - neu UStG-E)
  4. Einführung einer Verjährungsregelung für die Ausstellung der für die Umsatzsteuerbefreiung privater Kulturunternehmer erforderlichen Bescheinigung (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG
  5. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 - neu UStG-E)
  6. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 - neu UStG-E)
  7. Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in einer Eisenbahn werden aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 - neu UStG-E)
  8. Abschaffung des sog. Seeling-Modells (§ 15 Abs. 1b u. 4 Satz 4; § 15a Abs. 6a u. Abs. 8 UStG-E)

Erbschaft- und Schenkungsteuer:

  1. Änderungen bei der Durchführung des Verwaltungsvermögenstests – Beseitigung des sog. Kaskadeneffekts (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG-E)

Änderung der Abgabenordnung (AO):

  1. Ausweitung der Mitteilungspflichten bei Geldwäsche als Ordnungswidrigkeit (§ 31b AO).

Gerne informieren wir Sie im Detail über die neuen Regelungen und deren Folgen und Auswirkungen.

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